AGB

Lieferungs- und Montagebedingungen der Meerhoff GmbH
(Stand 01.06.2004) f

 

I. Lieferungsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  • Unsere Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  • Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  • Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

§ 2 Angebot- und Angebotsunterlagen

  • Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  • An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten Wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  • Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

  • Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  • Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns in soweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendung ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  • Sofern die Voraussetzungen von § 4 Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verpflichtung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über; in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Ansatz 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall
    geraten ist.
  • Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlich oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen, sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Im Übrigen haften wir im Fall des durch uns verschuldeten Lieferverzuges für jede Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes , maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
  • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  • Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  • Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelhaftung

  • Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich vom Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise entstehenden Schaden begrenzt.
  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir Schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Lieferung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von § 6 Absatz 3 auf Gegensatz des vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt.
  • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  • Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den § 478, 479 BGB bleibt unberührt ; sie beträgt fünf Jahre, gerechtet ab Lieferung der mangelhaften Sache.

§7 Gesamthaftung

  • Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 dieser Bedingungen vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend machenden Anspruches- ausgeschlossen. Die gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  • Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

  • Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
  • Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  • Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall zzgl. der gesamten Prozesskosten.
  • Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abtretenden Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  • Die Verarbeitung oder Umbildung der Kausache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kausache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wir für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  • Wird die gelieferte Kaufsache mit anderen, uns mit gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fartura-Endbetrag; einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  • Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritten erwachsen.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um Mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  • Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  • Es gibt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  • Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ergänzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

II. Montagebedingungen zu den Lieferbedingungen der Meerhoff GmbH (Stand 01.06.2004)

Sofern der Lieferer neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen:

§ 1 Montagevoraussetzungen

  • Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller den Lieferer spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten, damit möglich vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt.
  • Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigung durch Dritte geschützt zu lagern.
  • Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure vom Lieferer gestellt. Diesen sind je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung bereitzustellen.
  • Nicht zu unseren Leistungen gehören: Das Abladen von Waggon bzw. LKW, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören, Abdichtungsarbeiten zwischen Bauteil und Baukörper, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten einschließlich des Vergießens der Ankerlöcher und Zargen, die Gestellung von Gerüsten, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen, sowie bei elektrisch betriebenen Toren, Türen und Fenstern die Elektroinstallation.
  • Das handwerksübliche Werkzeug wird vom Lieferer gestellt.
  • Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Etwa erforderliche Ankeraussparungen müssen nach den Zeichnungen vor Beginn der Montagearbeiten bauseits angelegt sein, damit die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle sofort mit den Einbauarbeiten beginnen können. Etwaige Wartezeiten, die durch verspätetes Anlegen der Ankeraussparungen oder aus sonstigen vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden besonders berechnet. Der Besteller ist zur Vorgabe eines oder mehrerer Meterrisse pro Geschoß verpflichtet. Der vorgegebene Meterriß muß bis zur Abnahme erhalten bleiben. Ein verschließbarer Aufenthaltsraum für die Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile muss bauseits zur Verfügung gestellt werden, ebenso elektrischer Strom für die Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung sowie das erforderliche Hilfsmaterial zum Festklemmen der eingebauten Teile bis zum Abbinden der Anker.
  • Der Besteller ist verpflichtet, alles Notwendige zu veranlassen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten, wie Mauer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Besteller hat den Lieferer spätestens 5 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist. Etwaige kurzfristige Mitteilungen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer hat in jedem Fall erst mit Ablauf von 5 Arbeitstagen nach schriftlicher Verständigung durch den Besteller mit seinen Arbeiten zu beginnen.
  • Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitsbekleidung etc.. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Besteller den Lieferer von der Schadensersatzpflicht freizustellen.
  • Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge ggf. für Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Besteller vorab mitzuteilen und von diesem bauseits zur Verfügung zu stellen.
  • Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb versehen ist, ist die erforderliche Elektroinstallation und das Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits auszuführen.
  • Nach der Montage ist seitens des Bestellers folgendes zu beachten: Die eingebauten Tore, Türen, Zargen und Fenster dürfen frühestens 2 Tage nach dem Zumörteln der Ankerlöcher für den Verkehr freigegeben werden.

§ 2 Stundenlohnarbeiten

  • Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten jeweils im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten die jeweils gültigen Montagerichtpreislisten des Lieferers.
  • Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß § 3 der Lieferbedingungen zu erfolgen, die hiermit umfassend und ohne jegliche Einschränkung Gegenstand dieser Montagebedingungen sind und von dem Besteller mit Auftragsunterzeichnung anerkannt wurden.

§ 3 Abnahme

  • Der Besteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.
  • Der Zahlungsanspruch des Lieferers besteht auch dann, und die Abnahme gilt auch dann als vorgenommen, wenn der Besteller diese verweigert, das gelieferte Werk jedoch für seine Zwecke nutzt.
  • Von der Abnahme an bestehen gegen den Lieferer keine Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 – Nr. 3 BGB mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Lieferer vorbehält.

§ 4 Verjährung

Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Gemeinsame Geltung mit den Lieferbedingungen des Lieferers

Der Besteller hat sich mit seiner Unterschrift auf dem Auftrag zugleich anerkannt, dass er die Lieferungsbedingungen sowie die Montagebedingungen des Lieferers zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat. Dies gilt auch für die Tatsache, dass Regelungen, die in den Montagebedingungen nicht ausdrücklich aufgeführt sind durch solche der Lieferungsbedingungen ergänzt werden.